Das zweifelhafte Hochwasserschutzkonzept der Grafschaft

Wegen der fruchtbaren Böden der Grafschaft wird der weitaus größte Teil der Flächen in der Grafschaft landwirtschaftlich genutzt. Im Einzugsgebiet des Leimersdorfer- und Nierendorfer Baches sind die Dörfer durch ihre geografische Lage besonders gefährdet. Gerade in diesem wegen der besonders ausgedehnten Hanglagen problematischen Bereich, beträgt der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen fast 80%. Der Anteil der unverdichteten Waldböden dagegen liegt dort nur bei etwa 10%. Tatsache ist also, dass die intensive Landwirtschaft bei Starkregenereignissen in erheblichem Ausmaß für Gefährdungen und Schäden an Infrastruktur und Gebäuden verantwortlich ist.

Diese Gefahren könnten stark abgemildert werden, indem unterhalb von Äckern in Hanglagen sog. Feldpolder angelegt werden – kleine Dämme, die das auf der jeweiligen Fläche anfallende Regenwasser zurück halten. Damit würde dem Wasser Zeit zum Versickern gegeben, Erosion verhindert, die Geschwindigkeit ablaufender Wassermengen verringert und damit die Hochwassergefahr für die Siedlungsgebiete erheblich reduziert.

Auf diese und folgende weitere wirksame Maßnahmen macht Prof. Dr. Dietmar Schröder u.a. in seiner Abhandlung „Hochwasserkatastrophen – was kann die Landwirtschaft tun?“ auch in konkretem Bezug auf die Grafschaft aufmerksam: Bodenverdichtung vermeiden, Tieflockerung vornehmen, gute Humusversorgung sicherstellen, reduziert bearbeiten, wenig bis nicht pflügen, Anbaupausen durch Begrünung verkürzen, Direktsaatmöglichkeiten nutzen, in Hanglagen auf schluffreichen Böden den Anbau erosionsfördernder Kulturen begrenzen bzw. schonend handhaben, quer zum Hang bewirtschaften.

Prof. Dr. Dietmar Schröder stellt zum Hochwasserschutz in der Grafschaft eindeutig fest: „Hochwasservermeidung ist nur mit der Landwirtschaft möglich“.
Leider werden den Landwirten der Grafschaft seitens der Gemeinde in Bezug auf diese wichtigen Erkenntnisse lediglich Empfehlungen ausgesprochen, anstatt sie in die Pflicht zu nehmen.

Dabei verpflichtet der §5 des Wasserhaushaltsgesetzes bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften und eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Auch das umweltrechtliche Verursacherprinzip könnte, wie auch § 823 Absatz 1 BGB, herangezogen werden, denn es gilt: Wer eine Gefahrenquelle setzt (schafft oder unterhält), muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit sich aus ihr keine Gefahren ergeben.